§1 Auftragserteilung / Vertragsschluss
§2 Preisangaben im Auftragsschein und Kostenvoranschlag
§3 Fertigstellung
§4 Abnahme und Annahmeverzug
§5 Berechnung des Auftrages
§6 Zahlungsbedingungen
§7 Erweitertes Pfandrecht
§8 Mängel
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen.
b) Wird der Auftragsgegenstand, für den Auftragnehmer erkennbar, wegen eines Mangels der durchgeführten Arbeit oder eines vom Auftragnehmer eingebauten Teils betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers, an den dem Ort des betriebsunfähigen Auftragsgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz- Meisterbetrieb wenden, wenn ein zwingender Notfall vorliegt. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten. Ansonsten behebt der Auftragnehmer den Werkmangel auf seine Kosten in seinem Betriee. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten (Reparaturkosten).
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
4. Erfolgt in dem Ausnahmefall des § 8 Ziffer 2 b) die Mängelbeseitigung außerhalb des Betriebs des Auftragnehmers, hat der Auftraggeber in den Werkstattauftrag aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass dem Auftragnehmer ausgebaute Teile binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung zu stellen sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
5. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Versuch der Mangelbeseitigung unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Mangelbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften Herabsetzung der Vergütung und nach Maßgabe der Regelungen in § 9 (Haftung) Schadenersatz verlangen oder von dem Werkstattauftrag zurücktreten.
§9 Haftung
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung des Auftraggebers auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
2. Der Auftragnehmer haftet, soweit ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, nicht für durch Dritte erfolgte Beschädigungen des während der Auftragsdauer abgestellten Fahrzeugs des Auftraggebers sowie für Diebstahl, für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich von dem Auftragnehmer in Verwahrung genommen sind.
3. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
4. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden an dem Auftragsgegenstand und/oder einen Verlust des Auftragsgegenstandes, solange sich dieser in seiner Obhut befindet, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Schaden, für den der Auftragnehmer aufkommen soll, dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
6. Gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
7. Jedwede persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers für von diesen durch leichte Fahrlässigkeit an dem Auftragsgegenstand verursachte Schäden ist ausgeschlossen; die Haftung nach §9 Ziffer 1 a der AGB bleibt davon unberührt.
§10 Eigentumsvorbehalt
1. Soweit von dem Auftragnehmer eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
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