Bedingungen der BlingBoost Fahrzeugaufbereitung | Simon Schmidt für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Zweirädern, Anhängern und deren Teilen

§1 Auftragserteilung / Vertragsschluss

  1. Der Auftrag kommt durch Aufnahme der von dem Kunden (Auftraggeber) beauftragten Arbeiten durch die BlingBoost Fahrzeugaufbereitung | Simon Schmidt (Auftragnehmer) in einem Auftragsschein und Übergabe einer Abschrift des Auftragsscheins an den Auftraggeber zustande.
  2. Der Auftraggeber erhält eine Ausführung des Auftragsscheins, der zugleich als Abholschein dient.

 

§2 Preisangaben im Auftragsschein und Kostenvoranschlag

  1. Der Auftragnehmer vermerkt im Auftragsschein den Preis, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich für den Auftraggeber enstehen.
  2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von sieben Tagen Übergabe an den Auftraggeber gebunden.
  3. Preisangaben im Auftragsschein und im Kostenvoranschlag enthalten nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer.

 

§3 Fertigstellung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin (verbindlicher Fertigstellungstermin) einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Werkstattauftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
  2. Wenn der Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr oder erheblicher Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden, insbesondere durch Ausbleiben von Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen, insbesondere auch nicht durch Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder durch Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten.

 

§4 Abnahme und Annahmeverzug

  1. Die Abnahme der beauftragten Arbeiten erfolgt durch den Auftraggeber in der Geschäftsstelle des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber kommt in Annahmeverzug, wenn er es versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb von sieben Tagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Überlassung der Rechnung abzuholen. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Werktage. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Er kann das Fahrzeug auch nach billigem Ermessen anderweitig aufbewahren
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes geht spätestens mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

 

§5 Berechnung des Auftrages

  1. Wird der Werkstattauftrag auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so ist in der Rechnung eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag ausreichend, wobei zusätzliche Arbeiten gesondert auszuweisen sind.
  2. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftraggebers spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung verlangt werden, andernfalls haftet der Auftraggeber auf Ersatz des Schadens, der durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung dem Auftragnehmer entstanden ist.

 

§6 Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind spätestens bei Aushändigung des Auftragsgegenstandes in bar – ohne Skonto oder sonstige Nachlässe – zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen; diese muss aber mit dem Auftraggeber jeweils im Einzelfall vereinbart werden.

 

§7 Erweitertes Pfandrecht

  1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftragsschein ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftragsschein in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

§8 Mängel

  1. Mängel der ausgührten Arbeiten sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung angezeigt und genau bezeichnet werden.
  2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:

           a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen.

           b) Wird der Auftragsgegenstand, für den Auftragnehmer erkennbar, wegen eines Mangels der durchgeführten Arbeit oder eines vom Auftragnehmer eingebauten Teils betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des                                               Auftragnehmers, an den dem Ort des betriebsunfähigen Auftragsgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz- Meisterbetrieb wenden, wenn ein zwingender Notfall vorliegt. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den                               Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten. Ansonsten behebt der Auftragnehmer den Werkmangel auf seine Kosten in seinem Betriee. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der                                         Mängelbeseitigung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten (Reparaturkosten).

           c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

       3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

       4. Erfolgt in dem Ausnahmefall des § 8 Ziffer 2 b) die Mängelbeseitigung außerhalb des Betriebs des Auftragnehmers, hat der Auftraggeber in den Werkstattauftrag aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des             Auftragnehmers handelt und dass dem Auftragnehmer ausgebaute Teile binnen einer angemessenen Frist zur Verfügung zu stellen sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten                       verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

       5. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Versuch der Mangelbeseitigung unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Mangelbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften Herabsetzung der                     Vergütung und nach Maßgabe der Regelungen in § 9 (Haftung) Schadenersatz verlangen oder von dem Werkstattauftrag zurücktreten.

 

§9  Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur

           a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

           b) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf).                   In diesem Fall ist die Haftung des Auftraggebers auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

       2. Der Auftragnehmer haftet, soweit ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, nicht für durch Dritte erfolgte Beschädigungen des während der Auftragsdauer abgestellten Fahrzeugs des Auftraggebers sowie für Diebstahl, für                   den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich von dem Auftragnehmer in Verwahrung genommen sind.

       3. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem                                           Produkthaftungsgesetz unberührt.

       4. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden an dem Auftragsgegenstand und/oder einen Verlust des Auftragsgegenstandes, solange sich dieser in seiner Obhut befindet, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.

       5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Schaden, für den der Auftragnehmer aufkommen soll, dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

       6. Gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

       7. Jedwede persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers für von diesen durch leichte Fahrlässigkeit an dem Auftragsgegenstand verursachte Schäden ist ausgeschlossen; die Haftung nach §9               Ziffer 1 a der AGB bleibt davon unberührt.

 

 §10 Eigentumsvorbehalt

      1. Soweit von dem Auftragnehmer eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung                  vor.

 

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